Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unternehmen
Luichtl Wasser und Wärme GmbH, Am Lerchenberg 12a, 86504 Merching
I. Geltungsbereich & Allgemeines
1. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen der Luichtl Wasser und Wärme GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Urheberrecht
1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung zustande.
2. An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen des Auftrags sofort zurückzugeben.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Für Arbeiten zu Sonderzeiten (Nacht, Sonn- und Feiertage) werden ortsübliche Zuschläge berechnet. Strom- und Wasseranschlüsse stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
3. Rechnungen sind sofort nach Abnahme ohne Abzug fällig und spätestens binnen 14 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB).
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
5. Bei Nichtabnahme bestellter Sonderware bleibt der Auftraggeber zur vollen Zahlung verpflichtet. Bei einem einvernehmlichen Rücktritt wird eine Pauschale von 30 % des Auftragswertes fällig, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.
IV. Ausführung, Preisanpassung und Gefahrübergang
1. Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten für Material, Vorprodukte oder Nachgewerke um mehr als 5 %, haben beide Parteien das Recht auf Nachverhandlungen zur angemessenen Preisanpassung, auch bei Pauschalpreisvereinbarungen.
2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben wurde oder die Werkleistung zur Abnahme bereitsteht (Schickschuld).
V. Abnahme und Untersuchunspflicht
1. Die Leistung ist nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, auch vor Feinjustierung oder bei vorzeitiger Inbetriebnahme (z. B. Baustellenheizung).
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Lieferung zu prüfen. Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen; verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 HGB analog).
VI. Gefahrstoffe (Bestandsgebäude vor 1993)
1. Bei Gebäuden mit Errichtung vor dem 31.10.1993 hat der Auftraggeber alle Informationen über mögliche Gefahrstoffe (insbes. Asbest) proaktiv und schriftlich vorzulegen.
2. Besteht der Verdacht auf Gefahrstoffe, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten eine fachkundige Untersuchung zu veranlassen. Bis zur Vorlage belastbarer Ergebnisse ist der Auftragnehmer zur Arbeitseinstellung berechtigt. Hieraus resultierende Verzög- erungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Gewährleistung (Sachmängel)
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – 12 Monate ab Abnahme, es sei denn, es handelt sich um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
2. Herstellergarantien oder Werbeaussagen Dritter stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß, Gewaltanwendung oder fehlerhafter Bedienung durch den Auftraggeber. Unberechtigte Mängelrügen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
VIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (86504 Merching / zuständiges Gericht Augsburg), sofern der Auftraggeber Kaufmann ist